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Stiftung: Die Satzung
Satzung der „Stiftung Traisa lebt“.
Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Traisa
§ 1 Name und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen:
„Stiftung Traisa lebt“. Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Traisa.
(2) Die „Stiftung Traisa lebt“ ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung in
der treuhänderischen Verwaltung der Evangelischen Kirchengemeinde Traisa und
wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Evangelischen
Kirchengemeinde Traisa.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung
von Sach- und Geldmitteln für
a) die Fortbildung der ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Kirchengemeinde,
b) die Förderung von Projekten und Schwerpunkten der Kirchengemeinde auf den
Gebieten
- der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit,
- der Erwachsenenbildung und
- der musikalischen Arbeit,
c) der diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde,
d) der ökumenischen Aufgaben der Kirchengemeinde und
e) die Finanzierung der Personalkosten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Kirchengemeinde.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 40.000,-€ (in Worten:
vierzigtausend Euro) ausgestattet.
(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
Es können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus
der Vermögensanlage oder die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder
teilweise einer Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Kirchengemeinde oder
Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden
Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon
ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen
gemäß § 58 Nr. 7 und Nr. 12 AO.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem
Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Stiftungsvorstand
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht aus fünf bis
sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Kirchenvorstand für die Dauer von
drei Jahren gewählt.
(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglied einer Kirche sein, die
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehört und
mehrheitlich für den Kirchenvorstand wählbar sein. Zwei Mitglieder des
Stiftungsvorstandes sollen Mitglieder des Kirchenvorstands sein. Scheidet ein
Mitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, wählt der Kirchenvorstand für die
restliche Dauer der Amtszeit ein neues Mitglied.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands wählen aus ihrer Mitte ein
vorsitzendes Mitglied.
§ 6 Aufgaben und Beschlussfassung
(1) Der Stiftungsvorstand beschließt auf Antrag des Kirchenvorstands über die
Verwendung der Stiftungsmittel.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt
eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur
Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei
Stimmengleichheit gelten die Beschlüsse als abgelehnt.
(3) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Aufhebung der
Stiftung betreffen, können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder auf Sitzungen gefasst werden.
(4) Satzungsänderungen oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung
des Kirchenvorstands und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als
kirchlicher Stiftungsaufsicht.
§ 7 Treuhandverwaltung
(1) Der Kirchenvorstand verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem
Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des
Stiftungsvorstands und wickelt die Maßnahmen ab.
(2) Der Kirchenvorstand legt dem Stiftungsvorstand auf den 31.12. eines jeden
Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung
erläutert. In Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit sorgt er auch für eine
angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3) Für die Treuhandverwaltung gelten die Vorschriften der Kirchlichen
Haushaltsordnung sinngemäß.
§ 8 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Hessen
und Nassau nach Maßgabe der jeweils geltenden Stiftungsgesetze.
§ 9 Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung
Die Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung ist nur zulässig,
wenn sie wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse notwendig oder wenn die
Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.
§ 10 Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich sind.
Mühltal-Traisa, am 7.6.2006
Von der Kirchenverwaltung der EKHN am 22. Juni 2010 genehmigte Neufassung.
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